Der Umgang mit SELBSTZAHLERN hängt von der Ausgestaltung der landesspezifischen Corona-Verordnung ab.
Für den Fall, dass die Corona-VO den Rehasport explizit erlaubt und nicht durch weitere Tatbestandsmerkmale einschränkt, ist die Teilnahme
am „Rehasport“ ohne weitere Voraussetzungen erlaubt. Dann darf jeder – egal ob mit oder ohne ärztliche Verordnung und egal, wer die Leistung vergütet – teilnehmen.
Sollte eine Spezifierung der Maßnahmen eine notwendige Rehasportverordnung mit einschließen, so ist eine Teilnahme als Selbstzahler am Rehabilitationssport nicht möglich.
Weitere Details erfahren Sie auf der Seite des Rehasport-Deutschlands.