Umgang mit Selbstzahlern während des Lockdowns

Wie Sie mit Selbstzahlern während der Corona-Krise verfahren können

Der Umgang mit SELBSTZAHLERN hängt von der Ausgestaltung der landesspezifischen Corona-Verordnung ab.
 
Für den Fall, dass die Corona-VO den Rehasport explizit erlaubt und nicht durch weitere Tatbestandsmerkmale einschränkt, ist die Teilnahme
am „Rehasport“ ohne weitere Voraussetzungen erlaubt. Dann darf jeder – egal ob mit oder ohne ärztliche Verordnung und egal, wer die Leistung vergütet – teilnehmen.
Sollte eine Spezifierung der Maßnahmen eine notwendige Rehasportverordnung mit einschließen, so ist eine Teilnahme als Selbstzahler am Rehabilitationssport nicht möglich.
 
Weitere Details erfahren Sie auf der Seite des Rehasport-Deutschlands.
 

Schnellzugriff

Geschäftszeiten

Mo. – Do.

09 bis 13 Uhr

14 bis 16 Uhr

Fr.

09 bis 13 Uhr

Kontakt

Konsultti UG (haftungsbeschränkt) 

Inh. Tobias Daennart

Alte Neusser Landstraße 229

50769 Köln

Tel.: 0221 – 599 96 11

E-Mail: info@konsultti.de