Rehasport mittlerweile in 13 Bundesländern genehmigt.

BADEN-WÜRTTEMBERG

Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020

Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im §13 festgelegt: Öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten, einschließlich Fitnessstudios, Yogastudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen (Absatz 2 Ziffer 6.) und Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder (Absatz 2 Ziffer 7.) dürfen für den Rehasport öffnen.


BERLIN

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 26. November 2020

Im §5 (7) ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:

Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in festen Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.

Im §5 Absatz (7a) lit. c) ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.


HAMBURG

Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 27. November 2020

  • 20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.
  • 20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
  • es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
    • die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
    • die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
    • es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
    • in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

NORDRHEIN-WESTFALEN

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020

  • 9 (1a) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Auf- enthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt. 

Dies gilt in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen; §9 (1).


RHEINLAND-PFALZ

Dreizehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 27. November 2020

  • 6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie …Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr.3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Es gilt jedenfalls die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. 

SACHSEN-ANHALT 

Dritte Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 27. November 2020

  • 8a (1) 5. Rehabilitationssport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern im Freien als auch in geschlossenen Räumen erlaubt.

THÜRINGEN

Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Anpassung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. November 2020

  • 6 (2) … [zu schließen sind] 10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation.

BAYERN

Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. November 2020

  • 12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt.

HESSEN

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus  vom 26. November 2020

  • 6 (2) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt.
  • Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie | Stand 1. Dezember 2020
  • Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bede- ckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; (Seite 16/17) Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (Seite 16), sowie sämtliche Schwimmbäder (Seite 18) und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020

  • 2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.

FAQs Corona [aufgerufen am 30.11.2020]

Können Rehasportgruppen trainieren? 

Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.


SAARLAND

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 27. November 2020

(4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur unter Einhaltung spezieller Hygienekonzepte … gestattet.

E-Mail aus dem Referat E2 vom 10. November 2020

„Der ärztlich verordnete Reha-Sport, … bleibt von Betriebsuntersagungen und –beschränkungen ausgenommen. … der Ort des Reha-Sports ist variabel. D.h. wenn … in den Räumlichkeiten eines Fitnessstudios eine ärztlich verordnete Maßnahme [durchgeführt wird], ist das zulässig.“


SACHSEN

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 27. November 2020

  • 4 (1) 4. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.

Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 30.11.2020]

Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?

Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). 

Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?

Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen).


SCHLESWIG-HOLSTEIN

Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 29. November 2020 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG

Zu §11 (Sport) Zu Absatz 3 | … bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. 


BRANDENBURG

Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg vom 30. November 2020 [Download]

  • 9 (2) 1.  Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt. Wir bemühen uns um eine Klärung bzw. Klarstellung bzgl. Rehabilitationssport.

BREMEN

Zweiundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020

Die Verordnung äußert sich nicht dediziert zu „medizinisch erforderlichen Behandlungen“. Auf bremen.de werden diese erlaubt. Eine Klarstellung bzgl. Rehabilitationssport steht noch aus.


NIEDERSACHSEN

Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 gültig ab 01.12.2020 [Download]

  • 10 9. a) Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen bleiben geöffnet.
  • Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) [aufgerufen am 30.11.2020] Unsere Rehasport-Gruppe möchte wieder sein Training im Verein aufnehmen – das geht doch, oder?

Nein, leider nicht. Rehasport ist im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen als Individualsport möglich, wie beispielsweise bei einem Physiotherapeuten mit zwei Personen (Physiotherapeut*in und Patient*in). Hingegen der Rehasport in Vereinen bzw. in einer Gruppe ist aufgrund des Gebots der Kontaktreduzierung derzeit nicht möglich. Für diesen begrenzten Zeitraum appellieren wir daher bereits Erlerntes in Eigenregie oder mit digitale Unterstützung fortzusetzen.


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