Rehasport darf weiterhin durchgeführt werden
Das Land Brandenburg hat nun seine Zweite Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 veröffentlicht.
Demnach sind laut §9 (2) 1. Medizinisch notwendige Behandlungen erlaubt, worunter auch Rehabilitationssport fällt.
Anlagen, die zu medizinisch-therapeutischen Einrichtungen, zu Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, zu sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Einrichtungen oder zu Senioreneinrichtungen oder zu Kindergärten gehören und bestimmungsgemäß zu diesen Zwecken genutzt werden, sind keine Sportanlagen (§ 12 Absatz 1
EindV).
Für weitere Informationen nutzen Sie bitte die Seite des Rehasport-Deutschland.
Quelle: Rehasport-Deutschland
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