Die Meinungen zur neuen Corona-Schutzverordnung und dem damit verbundenen Durchführen des Rehabilitationssportes sind weiterhin geteilt.
Update 12.01.2021
Der Rehasport-Deutschland informierte uns heute darüber, dass es ein Statement des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Düsseldorf gibt.
Leider führt auch dieses Statement nicht zu erhofften Klarheit zum Thema „Rehasport in NRW“.
Zwar beurteilt das Ministerium in Düsseldorf den Rehasport derzeit als „nicht zulässig“, verweist jedoch explizit darauf, dass dieser Hinweis zur Auslegung der Coronaschutzverordnung nicht rechtsverbindlich ist, sondern lediglich eine „Richtschnur“ darstellt und damit auch für Behörden und Gerichte nicht bindend ist.
Anbieter, die eine Klärung mit den Behörden vor Ort anstreben, können ihre Anfrage wie folgt formulieren:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
da wir der aktuellen Coronaschutzverordnung keine ausdrückliche Aussage entnehmen können, bitten wir um kurzfristige Mitteilung, ob von uns ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX angeboten und durchgeführt werden darf und welche Rahmenbedingungen wir dazu erfüllen müssen. Wir gehen davon aus, dass ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX als medizinisch notwendige Leistung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO von einer Untersagung ausgenommen ist. Mit freundlichen Grüßen [Signatur]“
Originalmeldung:
Nachdem die Landesregierung NRW in der neuen Corona-Schutzverordnung gültig ab 16.12.2020 das Durchführen von Rehabilitationssport für „nicht vertretbar“ erklärt hat, brachte der Rehasport-Deutschland folgendes Statement für seine Mitglieder heraus:
„Die Zielrichtung der Landesregierung ist klar. Jedoch wird man die Streichung von § 9 (1a) und die Pressenotiz wohl nicht als Untersagung von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport in Gruppen ansehen können, denn er unterfällt nunmehr der Erlaubnis des § 12. Danach bleiben Einrichtungen des Dienstleistungsgewerbes geöffnet. Unter derartige Dienstleistungen subsummiert Abs. 2 Nr. 2 der Norm auch die „medizinisch notwendigen Leistungen von …. Dienstleistern im Gesundheitswesen“. Bei den Anbietern von Rehasportgruppen handelt es sich zweifellos um
„Dienstleister im Gesundheitswesen“. Und dass die Leistung „ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen“ überhaupt nur dann von den Ärzten verordnet und von den Kostenträgern genehmigt wird, wenn sie „medizinisch notwendig“ ist, sollte unstrittig sein.“
Im Zuge dieser Ungewissheit hat der RSD seine Argumente dem zuständigen Ministerium vorgetragen.
Folgende Aussage veröffentliche der RSD jüngst in seinem Blog: „Wir haben unsere Argumentation erneut dem Ministerium vorgetragen. Stand heute laufen Anbieter, die ohne Genehmigung ihrer Behörde vor Ort, weiterhin Rehabilitationssport durchführen, Gefahr, dass gegen sie eine Unterlassungsverfügung ausgesprochen und ggf. ein Bußgeld verhängt wird.“
Quelle: Rehasport-Deutschland.Blog
Mo. – Do.
09 bis 13 Uhr
14 bis 16 Uhr
Fr.
09 bis 13 Uhr
Konsultti UG (haftungsbeschränkt)
Inh. Tobias Daennart
Alte Neusser Landstraße 229
50769 Köln
Tel.: 0221 – 599 96 11
E-Mail: info@konsultti.de