Tiefgreifende Veränderungen im Herzsport voraussichtlich ab 2022
„Die neue Rahmenvereinbarung wird voraussichtlich am 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Es wird umfangreiche Änderungen im Herzsport geben und wir werden darüber natürlich ausführlich informieren.
Ziffer 11.2 Anwesenheit des Arztes
Die Ziffer 11.2 der neuen Rahmenvereinbarung (ehemals Ziffer 12.2), wonach in Herzsportgruppen die ständige, persönliche Anwesenheit eines betreuenden Arztes (nachfolgend: Herzgruppenarzt) erforderlich ist, wurde ergänzt: Die Anwesenheit ist auch gegeben, wenn der Herzgruppenarzt maximal drei gleichzeitig stattfindende Gruppen betreut, die sich in enger räumlicher Nähe zueinander befinden (z.B. in Dreifach-Sporthallen).
In Herzinsuffizienzgruppen ist die ständige, persönliche Anwesenheit eines Herzgruppenarztes stets erforderlich.
Erforderliche Qualifikationen Herzgruppenarzt
Der Herzgruppenarzt muss eine der folgenden Qualifikationen besitzen, um die Herzsportgruppen betreuen zu dürfen:
Neu aufgenommen wurde Ziffer 11.3, nach der eine Durchführung des Rehabilitationssports in Herzsportgruppen ohne die ständige persönliche Anwesenheit des Herzgruppenarztes erlaubt ist, sofern dies mit dem Übungsleiter abgestimmt und an den Bedarf der Teilnehmer angepasst ist. Der Herzgruppenarzt muss in diesem Fall die Gruppe aber mindestens alle sechs Wochen persönlich konsultieren, wobei das Intervall individuell verkürzt werden kann, sollte dies aufgrund aktueller medizinischer Befunde, individuellem Krankheitsverlauf und des Betreuungsbedarfs der Teilnehmer nötig sein.
Der RehaSport Deutschland e.V. (RSD) begrüßt es, dass entgegen der Forderung der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz- Kreislauferkrankungen e.V. (DGPR), auf eine starre Fixierung auf bestimmte Herzerkrankungen, wo ein Training ohne ständige Anwesenheit des Arztes möglich ist, verzichtet wurde. Eine zu enge Eingrenzung dieser neuen Regelung erschwert es Anbietern eher, ausreichend betreuende Ärzte für den Rehasport in Herzsportgruppen bereit zu stellen und schränkt ihre Handlungsfähigkeit, bestehende Herzsportgruppen zu erhalten bzw. neue Gruppen aufzubauen, ein. Für diesen Kompromiss sprach sich auch der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) aus.
Ziffer 11.4 (neu) Absicherung in Notfällen
Ebenfalls neu aufgenommen wurde Ziffer 11.4, welche die Absicherung in Notfällen regelt, d.h. für die Übungseinheiten, in denen der betreuende Arzt der Herzsportgruppe nicht persönlich anwesend ist. Notfallsituationen können demnach entweder durch die ständige Anwesenheit oder durch eine ständige Bereitschaft eines Herzgruppenarztes nach Ziffer 11.2 bzw. einer qualifizierten Rettungskraft nach Ziffer 11.4.1 abgesichert werden.
Definition „ständige Bereitschaft“
Die ständige Bereitschaft wird wie folgt geregelt:
Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft sind bei jedem Notfall bzw. Unfall sofort zu kontaktieren. Sie müssen für den Übungsleiter lückenlos erreichbar sein. Das Eintreffen des Herzgruppenarztes oder der Rettungskraft am Notfallort erfolgt unverzüglich nach der Anforderung durch den Übungsleiter (Eingang der Notfallmeldung).
Die Aufnahme des Begriffes „unverzüglich“ anstelle einer festen Angabe eines Zeitraums in Minuten ist begrüßenswert: Auch der RehaSport Deutschland e.V. (RSD) hatte sich ausdrücklich gegen eine starre, in Minuten ausgedrückte Festlegung ausgesprochen.
In Anlage 5 der Rahmenvereinbarung wird der Begriff „unverzüglich“ präzisiert: „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Der Herzgruppenarzt bzw. die Rettungskraft hat nach der Rahmenvereinbarung ohne schuldhaftes Zögern und unterhalb der regional gültigen Hilfsfrist im Übungsraum einzutreffen. Die Hilfsfrist gibt den Zeitraum vor, der zwischen Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen am Notfallort einzuhalten ist. Die gesetzliche Vorgabe dieses Zeitraums erfolgt auf Ebene der Bundesländer. Regionale Abweichungen können auch innerhalb eines Bundeslandes bestehen. Als Orientierung wird ein Zeitraum von 8 Minuten empfohlen.
Ziffer 11.4.1. (neu) Erforderliche Qualifikationen der Personen
Ziffer 11.4.1 beschreibt die erforderlichen Qualifikationen der Personen für die Absicherung in Notfallsituationen:
Der DBS und die DGPR sprechen sich für ein vorzeitiges Inkrafttreten dieser Regelung aus.
Dies befürworten wir allerdings nicht, da es hierfür aus unserer Sicht keine rechtliche Grundlage gibt.
Denn die Verträge mit den Kostenträger beziehen sich immer auf die aktuell gültige Rahmenvereinbarung.„
Dies ist jedoch eine Momentaufnahme!
Der Rehasport-Deutschland betont, dass weitere Informationen folgen werden.
Dennoch bieten die angedachten Veränderungen grund zum vorsichtigen Optimismus.
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