Rehasport in diesen Bundesländern explizit erlaubt

In diesen Bundesländern ist Rehasport explizit erlaubt. In NRW ist es kompliziert.

BADEN-WÜRTTEMBERG

Zweite Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 15. Dezember 2020

Die Erlaubnis für Rehasport ist nun im §1d festgelegt: Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder mit kontrolliertem Zugang dürfen öffnen, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Rehasport erfolgt.

 
 
§12 (3) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben unter Auflagen erlaubt.
 
 
„… nach unserer Auffassung sind in Einrichtungen nach § 10 Abs. 3 der 8. BayIfSMV, die nicht als Sport- oder Fitnessbereich an
medizinische oder therapeutische Einrichtungen, Zentren oder Praxen angeschlossen sind, allein Rehasport und Funktionstraining i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 SGB IX zulässig. D.h. Rehasport ist in ansonsten geschlossenen Fitnessstudios und Sportvereinen zulässig.“
 
 
 
Im §18 (1) 4. ist die Erlaubnis für Rehasport festgelegt:
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport oder ärztlich verordnetes Funktionstraining im Sinne des § 64 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch infesten Gruppen von bis zu höchstens zehn Personen zuzüglich einer übungsleitenden Person ist erlaubt; bei besonderen im Einzelfall zu begründenden Härtefällen ist die Beteiligung weiterer Personen zulässig, soweit dies zwingend notwendig ist, um den Teilnehmenden die Ausübung des Rehabilitationssports oder Funktionstrainings zu ermöglichen.
 

Im §18 Absatz (2) 3. ist die Erlaubnis festgelegt, dass für den Rehasport „gedeckte Sportanlagen“ genutzt werden dürfen.

 
§9 (2) 1.  Medizinisch notwendige Leistungen bleiben erlaubt.
 
Corona Aktuell | Sport [Aufgerufen am 15.12.2020]
 
Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt – Ausnahme Rehasport Medizinisch notwendige Rehabilitation und Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen sind kein Sportbetrieb nach § 12 Abs. 1

EindV. Medizinisch notwendig ist eine Leistung, wenn sie ärztlich verordnet ist. Das heißt, dass Sportangebote, an denen die
Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung von Reha-Sport erfolgt, können unter Einhaltung der Hygienevorschriften durchgeführt werden. Anlagen, die zu medizinisch-therapeutischen Einrichtungen, zu Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, zu sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Einrichtungen oder zu
Senioreneinrichtungen oder zu Kindergärten gehören und bestimmungsgemäß zu diesen Zwecken genutzt werden, sind keine Sportanlagen (§ 12 Absatz 1 EindV).

 
§20 (1) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie in öffentlichen und privaten Schwimmbädern zulässig.
 

§20 (3) Ärztlich verordneter Rehabilitationssport bleibt zulässig; für die Ausübung gelten die folgenden Vorgaben:
• es gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5,
• die Kontaktdaten der Nutzerinnen und Nutzer sind nach Maßgabe des § 7 zu erheben,
• die gemeinsame Ausübung des Rehabilitationssports ist höchstens mit bis zu zehn Personen zulässig,
• es ist ein Schutzkonzept nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
• in geschlossenen Räumen gilt bei der Sportausübung ein Mindestabstand von 2,5 Metern.

 
§6 (2) Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben erlaubt.
 
 
 

Rehabilitationssport gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sowie Funktionstraining nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unterfällt nicht den
Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 CoKoBeV, da es sich um medizinische Maßnahmen handelt, d.h. die Angebote dürfen auch in (Klein-) Gruppen zur Verfügung werden. Es wird empfohlen, die Gruppe auf fünf Personen zuzüglich Trainerin oder Trainer zu reduzieren. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen soweit das Angebot nicht in öffentlich zugänglichen Gebäuden stattfinden, in denen eine Mund-Nasen-Bedeckungs-Pflicht herrscht. Des Weiteren ist aus
Sicherheitsgründen ein Hygienekonzept zu erstellen; (Seite 18).

Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (Seite 18), sowie sämtliche Schwimmbäder (Seite 19) und ähnliche Einrichtungen dürfen für Rehabilitationssport genutzt werden.

 

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2020

§2 (4) Medizinisch, therapeutisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen bleiben unter Einhaltung von Auflagen erlaubt.
 
 
FAQs Corona [aufgerufen am 16.12.2020]
 
Können Rehasportgruppen trainieren? 
Ja, vor dem Hintergrund der medizinischen Notwendigkeit des Rehasports ist dieser auch mit mehreren Patienten durchführbar. Dazu muss ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept erstellt werden.
 
§10 9. a) Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen bleiben geöffnet.

Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen [zuletzt aktualisiert am 11.12.2020!]

Was gilt für den Rehasport?
Rehasport kann als Individualsport und als Sport in der Gruppe betrieben werden.

Was ist unter Rehasport zu verstehen?
Bei Rehabilitationssport handelt es sich um eine medizinisch notwendige und ärztlich verordnete Maßnahme (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Gruppen trainieren unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.

Mit wie vielen Personen und unter welchen Voraussetzungen darf dieser Sport betrieben werden?
Die Gruppengröße ist abhängig von den zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und kann daher variieren. Dabei ist es wichtig, z. B. einen Mindestabstand von 2,5 Metern zwischen den Sporttreibenden zu belassen und bis zum Erreichen des Platzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die genauen Einzelheiten zur Durchführung des Angebotes muss die Betreiberin bzw. der Betreiber in einem Hygienekonzept festschreiben. Um mögliche Infektionsketten nachvollziehen zu können, sind die
Kontaktdaten der Anwesenden zu notieren. Rehasport kann auch als Individualsport betrieben werden. 

RHEINLAND-PFALZ

Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2020

§6 (3) Erlaubt sind Dienstleistungen, die … medizinischen Gründen dienen, wie … Rehabilitationssport und
Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Es gilt jedenfalls die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.  

 

(4) … Gesundheitsberufe sind von den Betriebsuntersagungen und Schließungen unter Einhaltung spezieller
spezieller Hygienekonzepte zur Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen.

Zur noch nicht abschließenden Klärung haben wir am 13. Dezember 2020 informiert.
 
 
§4 (2) 6. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen, soweit sie medizinisch notwendiger Behandlungen dienen.
 
 
Eine Änderung von §4 (2) 6. wurde nicht vorgenommen.
 
Häufige Fragen zu den Bekanntmachungen [aufgerufen am 15.12.2020]
 
Was sind medizinisch notwendige Behandlungen im Rahmen der körpernahen Dienstleistungen?
Dabei handelt es sich um Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Sie sind erforderlich, wenn
eine ärztliche Verordnung ausgestellt wurde (Rezept). [Stand 02.11.2020]
 
Ist der Betrieb von Fitnessstudios erlaubt?
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen. Es sei denn, dort finden medizinisch notwendige
Behandlungen statt (z.B. Rehabilitationssport, physiotherapeutische Behandlungen). [Stand 12.11.2020]
 
 
§8 (1) 4. Rehabilitationssport ist auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern im Freien als
auch in geschlossenen Räumen erlaubt.
 
Zu §11 (Sport) Zu Absatz 3 | … bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu
aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. 
 
 
§6 (2) … [zu schließen sind] 10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote
der Rehabilitation.
 
 
Der §9 (1a), der den Rehasport bislang erlaubte, wurde aus der aktuellen Verordnung entfernt.
 
 
„Auch Angebote des Rehabilitationssports sind in der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.“
 
Auch wenn die Zielrichtung der Landesregierung ersichtlich wird, ist der Rehasport in der Coronaschutzverordnung nicht explizit verboten und darüber hinaus sind „medizinisch notwendige Leistungen … von Dienstleistern im Gesundheitswesen“, zu denen der Rehabilitationssport unzweifelhaft gehört, nicht untersagt.
 
 

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