Neue CoronaSchVO in NRW ab dem 28.05.2021

Rehasport bei Inzidenz über 50 nur mit negativem Testnachweis erlaubt.

Mit der neuen Coronaschutzverordnung, die im Laufe des gestrigen Tages veröffentlicht wurde, müssen nun neue Regeln im Rehabilitationssport eingehalten werden.

Gültig ist die neue Verordnung schon ab dem 28.05.2021!

Die neue CoronaSchVO ist dabei in drei Inzidenzstufen eingeteilt.

 
Inzidenzstufe 1 – unter 35
Inzidenzstufe 2 – zw. 35 und 50
Inzidenzstufe 3 – über 50
 
 
Unter §14 finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Sport.
Für den Rehasport gelten dabei folgende Regeln
 
Inzidenzstufe 3 (§14 2.4):
„In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig: der ärztlich verordnete sowie unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführte Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Mindestabstands zwischen den teilnehmenden Personen und, wenn er in geschlossenen Räumen stattfindet, mit Negativtestnachweis
 
Sowohl für die Inzidenzstufe 2, als auch für die Inzidenzstufe 1 gibt es keine weiteren Erläuterungen, wie im Rehasport weiter verfahren werden soll. Dieser taucht dort schlicht einfach nicht mehr auf. Auf eine Rückmeldung des Verbandes warten wir zum jetzigen Zeitpunkt noch und informieren Sie, sobald wir dazu eine Stellungnahme haben.
 
Nachdem zum 15.05.2021 Rehasport in NRW endlich wieder erlaubt wurde, ist diese neue Verordnung ein herber Rückschlag für viele Rehasportanbieter und sorgt erneut für viel Verunsicherung in der Branche.
 
Auch die Tatsache, dass weder für die Inzidenzstufe 2, noch für die Inzidenzstufe 1 Maßnahmen aufgeführt sind, sorgt für Planungsunsicherheit. Hier muss dringend nachgebessert werden.
 
Die neue CoronaSchVO. finden Sie hier.
 
 
Quelle: mags.nrw