Rehasport in Bayern genehmigt
Bayern:
„… die medizinische Notwendigkeit von Rehabilitationssport ergibt sich daraus, dass die Teilnahme stets einer ärztlichen Indikationsstellung bedarf. Ohne eine ärztliche Verordnung kann ein Versicherter den Rehabilitationssport nicht in Anspruch nehmen und der Anbieter ihn nicht mit den Krankenkassen abrechnen.
Da ärztlich verordneter Rehabilitationssport nach der Vereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining ausschließlich in Gruppen angeboten und durchgeführt wird, ist auch das Gruppentraining als medizinisch notwendig einzuordnen.
Folglich ist Reha-Sport auch in Gruppen unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 der 8. BayIfSMV (Einhaltung des Abstandsgebots zwischen den Teilnehmern und der Maskenpflicht für Personal und Teilnehmer; Entfallen der Maskenpflicht, wenn es die Art der Aktivität nicht zulässt) zulässig.“
Quelle: Rehasport-Deutschland
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